Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ML Rent
Stand: Oktober 2026

1. Anwendungsbereich

Ein Mietvertrag zwischen einem gewerblichen oder privaten Kunden – im Folgenden „Mieter“ genannt – und der ML Rent – im Folgenden „Vermieter“ genannt – kommt durch beidseitige Unterschrift des Vertrags oder durch digitale oder telefonische Anfrage des Mieters und schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Die Unterschrift kann auch digital erfolgen (z. B. auf einem Tablet des Vermieters oder über einen dem Mieter zugesandten persönlichen Link). Jeder Mietvertrag wird auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen und unterliegt diesen vollumfänglich.

2. Mieter und berechtigte Fahrer

2.1. Nur der Mieter und die im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrer dürfen das Fahrzeug führen. Zum Zeitpunkt der Nutzung des Mietfahrzeugs müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Mieter und alle sonstigen Fahrer müssen ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Führerschein-Verlusterklärungen werden nicht akzeptiert. Ein ausländischer Führerschein wird nur akzeptiert, wenn er nach gesetzlichen Bestimmungen auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist und im Original nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird. Wird dem Mieter oder einem sonstigen Fahrer während der Mietzeit die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnisbescheinigung eingezogen, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Entzug der Fahrerlaubnis begründet überdies keinen Anspruch auf vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs.
  2. Des Weiteren muss der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen können. Bei einer Übergabe vor Ort sind die Dokumente im Original vorzulegen. Bei einer kontaktlosen Übergabe (Ziffer 12.7) prüft der Vermieter Ausweis und Führerschein anhand der vom Mieter über den persönlichen Link hochgeladenen Fotos sowie eines Fotos des Mieters mit seinem Führerschein („Selfie“). Der Vermieter kann im Einzelfall die Vorlage der Originale verlangen und die kontaktlose Übergabe ablehnen.
  3. Der Vermieter ist im Rahmen einer Identitäts- und Fahrerlaubniskontrolle berechtigt, zur Verhinderung von Betrugsfällen und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugüberlassung und etwaigen Schadenabwicklung, digitale Kopien der Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung) sowie der Fahrerlaubnis (Führerschein) zu erstellen bzw. die vom Mieter hochgeladenen Fotos zu speichern. Die Verarbeitung dieser Kopien erfolgt ausschließlich zum Zweck der Identitätsprüfung und Betrugsprävention sowie Sicherung und Nachvollziehbarkeit von Haftungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Fahrzeugvermietung. Die gespeicherten Kopien werden nach Ablauf von exakt sechs Monaten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs durch einen automatisierten Prozess gelöscht. Die Frist orientiert sich an den gesetzlichen Verjährungsfristen für kleinere Haftungsansprüche und stellt sicher, dass die entsprechenden Informationen für den Bedarfsfall vorgehalten werden.

2.2. Verändern sich während der Mietzeit grundlegende Angaben des Mieters über seine Person, darunter insbesondere Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

2.3. Hat der Vermieter dem Mieter die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug anderen Fahrern zu überlassen, so hat der Mieter bei der Auswahl dieser Fahrer die erforderliche Sorgfalt zu wahren und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermieters zu überprüfen. Jeder weitere Fahrer neben dem Mieter gilt ferner als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Eine Überlassung des Mietwagens an Fahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nicht im Mietvertrag eingetragen sind, führt zum Entfall einer vereinbarten Haftungsreduzierung (Ziffer 21) und ist Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags.

2.4. Bei gewerblichen Kunden, die die Erlaubnis des Vermieters für wechselnde Fahrer erhalten haben, haftet der Mieter für die Überwachung der jeweiligen Fahrerlaubnis dieser Fahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sollte aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters entgegen diesem Vertrag ein nicht-berechtigter Fahrer das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für dessen Handeln. Der gewerbliche Mieter hat darüber hinaus durch eigene Dokumentation sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer gegenüber Behörden jederzeit benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen. Bei Anmietung von Lastkraftwagen sind ferner die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

3. Reservierung

Eine Reservierung gilt erst dann als für den Vermieter verbindlich, wenn dieser die Reservierung schriftlich oder per Mail bestätigt hat. Wenn ein Fahrzeug reserviert und die Reservierung vom Vermieter bestätigt wird, ist der Mieter bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Mietbeginn zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

3.1. Reservierungen gelten allgemein nur für Fahrzeugkategorien, nicht aber bestimmte Fahrzeugtypen (Hersteller und Modelle). Sollte ein reserviertes Fahrzeug nicht verfügbar sein, so kann der Vermieter dem Mieter jederzeit ein anderes Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung stellen.

3.2. Der Mieter kann die Reservierung bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei umbuchen oder stornieren. Storniert der Mieter die Reservierung innerhalb von weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt, eine Storno-Gebühr in voller Höhe der Reservierung in Rechnung zu stellen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.3. Nimmt der Mieter ein reserviertes Mietfahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht ab oder kommt aufgrund des Nichterscheinens des Mieters kein Mietvertrag zustande, ist der Vermieter berechtigt, eine No-Show-Gebühr in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietpreises gemäß der zum Zeitpunkt der Reservierung gültigen Preisliste zu berechnen. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Zahlung und Kaution

4.1. Als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug schuldet der Mieter den vereinbarten Mietpreis zzgl. aller gebuchten Optionen (z. B. Kilometerpakete, Schutzpakete), eventuell anfallender Nebenkosten und einer vom Vermieter zu bestimmenden Sicherheitsleistung (Kaution) bereits vor Übergabe des Mietfahrzeugs. Die Höhe der Kaution (derzeit 300,00 €) wird dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt und in der Buchungsbestätigung genannt. Die Kaution ist nicht im Online-Preis enthalten und wird bei Abholung des Fahrzeugs fällig, bei einer kontaktlosen Übergabe vor der Freigabe des Fahrzeugs.

4.2. Im Falle einer Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer zahlt der Mieter noch vor Beginn der Verlängerung einen zusätzlichen Kautionsbetrag in Höhe der weiter zu erwartenden Miete.

4.3. Der Mietpreis kann online über die im Buchungsvorgang angebotenen Zahlungsarten (insbesondere PayPal, Apple Pay, Kredit-, Debit- oder EC-Karte), vorab per Banküberweisung oder vor Ort bar bzw. per EC- oder Kreditkarte oder Apple Pay bezahlt werden. Eine Kreditkarte ist für die Anmietung nicht erforderlich. Die Kaution kann bar, per Karte, Apple Pay oder per Echtzeitüberweisung geleistet werden. Prepaid-Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

4.4. Bei Nutzung von girocards (EC-Karten) erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass etwaige Folgekosten aus dem Mietvertrag per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Wenn der Mieter per Lastschrift zahlt und es zu Retouren kommt, trägt der Mieter hierfür die Kosten, sofern er diese zu vertreten hat. Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.5. Wurde eine Kreditkarte als Zahlungsmittel genutzt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell auftretende Folgekosten, die der Mieter zu verantworten hat, etwa zur Beseitigung von Schäden, Abschlepp- und Gutachterkosten, Gebühren für Mehrkilometer, Vertragsüberziehungen, Mautgebühren und solche für Ordnungswidrigkeiten sowie ähnliche Kosten, über die Kreditkarte abzurechnen.

4.6. Der Vermieter zahlt die Kaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in der Regel innerhalb weniger Tage zurück. Sind zum Zeitpunkt der Rückgabe noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu prüfen (z. B. Schäden, Nachbetankung, Mehrkilometer, Bußgelder oder Mautgebühren), darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung, längstens jedoch 90 Tage nach Vertragsende, einbehalten und mit berechtigten Forderungen verrechnen. Zinsen auf die Kaution werden nicht gezahlt.

4.7. Der Vermieter ist berechtigt, im Zuge der Anbahnung eines Geschäfts im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Bonitätsauskunft über den Mieter einzuholen.

5. Mietpreis

5.1. Die Höhe der jeweiligen Miete ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarifen, soweit nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Besondere Tarife gelten nur bis zum Rückgabezeitpunkt gemäß Mietvertrag. Nach Ablauf des vertraglichen Rückgabedatums gelten die Kilometer- und Tagespreise gemäß der an diesem Tag gültigen Tarife. Internettarife gelten nur, wenn sie auch über das Internet gebucht wurden.

5.2. Der Vermieter ist berechtigt, das an den Kunden herausgegebene Fahrzeug während der Mietzeit jederzeit kategoriengleich oder kategoriehöher ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Er hat den Mieter hierfür mindestens 48 Stunden im Voraus über den Austausch zu informieren. Der Mieter hat den Austausch des Fahrzeugs zu akzeptieren, wenn dieser für ihn nicht unzumutbar ist. Die Kosten für den Austausch trägt der Vermieter. Wurde der Mieter bereits bei Vertragsschluss über die Notwendigkeit, das Fahrzeug nach einem bestimmten Zeitraum auszutauschen, informiert, trägt er die Kosten für den Austausch.

5.3. Die Miete wird nach Miettagen berechnet. Ein Miettag beginnt um 08:00 Uhr und endet um 08:00 Uhr des folgenden Tages, unabhängig von der Uhrzeit der Abholung. Holt der Mieter das Fahrzeug beispielsweise um 17:00 Uhr ab, endet der erste Miettag am folgenden Tag um 08:00 Uhr. Wird das Fahrzeug nach 08:00 Uhr zurückgegeben, wird ein weiterer voller Miettag berechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Late-Return-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Überschreitung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ zu verlangen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor.

5.4. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs begründet keinen Anspruch auf Erstattung des der nicht genutzten Mietdauer entsprechenden anteiligen Mietpreises. Gibt der Mieter sein Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters noch vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, behält sich der Vermieter eine Prüfung der Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage vor.

5.5. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht zusteht. Dies gilt auch für Reservierungen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getätigt wurden. Die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung nach Ziffer 3.2 bleibt hiervon unberührt.

6. Rechnungsstellung

6.1. Die Erstellung und der Versand von Rechnungen erfolgen grundsätzlich in elektronischer Form auf und an die vom Mieter angegebene Rechnungsadresse. Solange nicht anders vereinbart, ist zu unterstellen, dass der Mieter einverstanden ist, keine Rechnung in Papierform zu erhalten und dass der Vermieter ihm stattdessen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung per E-Mail übermittelt.

6.2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm elektronische Rechnungen zugehen können. Technische Probleme beim Empfang der E-Mail, der die Rechnung anhängt, oder sonstige Umstände, die den Zugang der Rechnung verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Sofern eine Rechnung nicht zugehen oder empfangen werden kann, hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vermieter wird daraufhin umgehend eine Kopie der Rechnung erstellen und diese erneut elektronisch versenden.

6.3. Vermieter und Mieter können der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit einseitig widersprechen, erklären sich in diesem Fall jedoch bereit, die Mehrkosten für die Erstellung einer Rechnung in Papierform sowie die Versandkosten für die Übermittlung dieser jeweils selbst zu tragen.

6.4. Der Vermieter ist berechtigt, die Abrechnung regelmäßiger, monatlicher Raten jeweils zu Beginn eines Abrechnungsmonats und im Voraus vorzunehmen. Es steht ihm jedoch frei, die Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

7. Nebenkosten

7.1. Zusätzlich zur Miete schuldet der Mieter folgende Nebenkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife und der Übersicht „Zusatzgebühren“. Darunter insbesondere:

  1. Zustell- und Abholgebühren bei Anlieferung und Abholung des Fahrzeugs,
  2. Kraftstoffkosten und Betankungspauschale, wenn das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben wird (Ziffer 14.11),
  3. Pauschale für eine Übergabe oder Rückgabe außerhalb der Servicezeiten (Ziffer 14.3),
  4. Gebühren für Mehrkilometer bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung (Ziffer 13.4),
  5. Servicegebühr für die Bearbeitung von Bußgeldbescheiden, die Mieter oder Fahrer verursacht haben,
  6. Mautgebühren zzgl. einer Servicegebühr für die Bearbeitung von Maut-Bescheiden,
  7. Gebühren für die Nutzung des Fahrzeugs von weiteren Fahrern neben dem Mieter,
  8. Gebühren für die Nutzung des Fahrzeugs im Ausland,
  9. Storno-Gebühr bei innerhalb von weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn getätigter Stornierung,
  10. No-Show-Gebühr bei Nicht-Abnahme des Fahrzeugs ohne vorherige Stornierung.

Die Übersicht „Zusatzgebühren“ kann jederzeit auf der Website des Vermieters (www.mlrent.de) eingesehen oder während der Servicezeiten des Vermieters telefonisch erfragt werden.

7.2. Der Mieter schuldet außerdem alle weiteren Kosten, die im Mietvertrag, den AGB oder der Übersicht „Zusatzgebühren“ benannt werden.

8. Kündigung des Mietvertrags

8.1. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu kündigen. Der Vermieter kann überdies außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Zahlungsverzug des Mieters nach Überschreitung des Zahlungsziels,
  2. eine Verschlechterung der Bonität gemäß Einschätzung einer Wirtschaftsauskunft, die auf ein erhöhtes Ausfallrisiko hinweist,
  3. Vermögensverfall des Mieters,
  4. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters,
  5. Nutzung des Fahrzeugs durch nicht im Mietvertrag aufgeführte Fahrer,
  6. Weitervermietung an Dritte,
  7. ungenehmigte Auslandsfahrten mit dem Mietwagen,
  8. unsachgemäßer Gebrauch des Mietwagens, insbesondere Einsatz auf Rennstrecken oder für Straßenrennen,
  9. Teilnahme an Fahrzeugtests mit dem Mietwagen,
  10. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen mit dem Mietwagen,
  11. Begehung von jeglichen Straftaten mit oder in Verbindung mit dem Mietwagen, auch wenn diese nur nach dem geltenden Recht des Tatortes strafbar sind,
  12. sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
  13. eine zu hohe Schadenquote (auch bei anderen Fahrzeugen desselben Mieters).

Jede Nutzung des Mietfahrzeugs im Sinne der vorstehenden Nummern 5 bis 12 ist ausdrücklich untersagt.

8.2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich nach Beendigung des Mietvertrags zurückzugeben.

9. Auslandsfahrten

9.1. Die Einreise mit den Fahrzeugen des Vermieters in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland erfordert in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Buchung der Option „Auslandsfahrt“ bzw. die Eintragung eines Tarifs für Auslandsfahrten im Mietvertrag kommt einer schriftlichen Zustimmung gleich. Weitere Auflagen für die Einreise ins Ausland werden im jeweiligen Mietvertrag geregelt.

9.2. Die erlaubten Länder für eine Auslandsfahrt sowie etwaige Einschränkungen teilt der Vermieter dem Mieter auf Anfrage mit. Die Ein- und Durchreise in nicht genehmigte Länder ist in jedem Fall untersagt. Eine genehmigte Auslandsfahrt kann vom Vermieter gegen Aufpreis erlaubt werden. Der Vermieter berechnet dem Mieter hierzu eine Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“.

9.3. Wenn das Fahrzeug unerlaubterweise im Ausland bewegt wird, kann der Vermieter den Vertrag sofort fristlos kündigen und das Fahrzeug sicherstellen. Der Vermieter kann außerdem den Ersatz weitergehender Schäden verlangen.

9.4. Bei Auslandsfahrten muss sich der Mieter vor deren Antritt über die gesetzlichen Anforderungen des Ziellandes und aller Transitländer informieren. Neben der Einhaltung der allgemeinen Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs hat der Mieter insbesondere die geltenden Straßenverkehrsregeln zu beachten.

10. Ordnungswidrigkeiten

10.1. Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere die Straßenverkehrsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- oder ausländische Behörde oder ein Dritter Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend macht, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach oder hat diese nicht zu vertreten. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann.

10.2. Des Weiteren behält sich der Vermieter vor, dem Mieter eine Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ für den Aufwand der Weiterbelastung von Bußgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten zu berechnen. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, besagte Kosten mit der Kaution des Mieters zu verrechnen, sollte dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Wurde für die Miete des Fahrzeugs eine Kreditkarte als Zahlungsmittel genutzt, kann der Vermieter diese zum Ausgleich von Bußgeldern belasten.

10.3. Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Haftung für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften trägt der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Gebühren, Buß- und Verwarngeldern und sonstigen Kosten frei, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter und alle weiteren Fahrer ergeben.

11. Maut und Fahrtenschreiber

11.1. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 t können durch die Benutzung von mautpflichtigen Straßen Kosten (Mautgebühren) entstehen, die vom Mieter zu tragen sind. Der Vermieter hat hierzu für die Ausrüstung eines jeden Fahrzeugs mit einer tzGm von mehr als 3,5 t mit einer sog. On-Board Unit (OBU) Sorge zu tragen und dem Mieter die OBU mit Überlassung des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Die OBU ermöglicht die Teilnahme an der automatischen Erfassung von Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und protokolliert jede Nutzung mautpflichtiger Straßen mit dem Mietfahrzeug.

11.2. Der Mieter ist verpflichtet, mit der OBU sorgsam und gewissenhaft umzugehen und die OBU vor dem Zugriff Dritter und etwaigen Manipulationen zu schützen. Er ist überdies für eine korrekte Einstellung der OBU während der Mietzeit verantwortlich und haftet für Falschangaben in Form fehlerhafter Einstellungen an der OBU (insbesondere Anzahl der Achsen, Schadstoffklasse und tzGm) und daraus resultierende Kosten. Der Mieter stellt den Vermieter in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen, Kosten und Bußgeldern frei, die durch unsachgemäße Nutzung oder falsche Einstellung der OBU entstehen.

11.3. Über technische Probleme mit der OBU hat der Mieter den Vermieter umgehend zu informieren. Jede weitere Fahrt auf mautpflichtigen Straßen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter daraufhin einzeln zu buchen.

11.4. Sämtliche Mautgebühren sowie etwaige Strafzahlungen aufgrund fehlerhafter Einstellungen werden vom Betreiber des Mautsystems mit dem Vermieter abgerechnet. Der Vermieter stellt dem Mieter schnellstmöglich nach Erhalt der Abrechnung des Mautsystembetreibers eine Aufstellung der während der Mietzeit angefallenen Mautgebühren zur Verfügung und rechnet mit dieser auch die Mautgebühren mit dem Mieter ab. Der Mieter hat das Recht, eine Übersicht aller mautpflichtigen Einzelfahrten und etwaiger Zusatzkosten einzufordern.

11.5. Gerät der Mieter mit der Zahlung von Mautgebühren in Verzug und übersteigt die Summe der offenen Forderungen den Betrag einer Monatsmiete, begründet dies ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters.

11.6. Sofern in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Maut- und/oder Vignettenpflicht besteht, hat der Mieter die hierfür erforderlichen Gerätschaften, Anmeldungen oder Kennzeichnungen auf eigene Kosten zu besorgen und entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften im und am Mietfahrzeug anzubringen. Dasselbe gilt für Umwelt- und Schadstoffklassenkennzeichnungen.

11.7. Insbesondere die Anmeldung zur Nutzung des österreichischen Mautsystems ASFiNAG hat der Mieter auch dann selbst vorzunehmen, wenn im Mietfahrzeug bereits ein ASFiNAG-kompatibles Mautgerät vorhanden ist.

11.8. Verfügt das Fahrzeug über einen digitalen Tachographen (Fahrtenschreiber), so verpflichtet sich der Mieter bei Übernahme des Mietfahrzeugs, noch vor Fahrtantritt, das Fahrzeug mit seiner Unternehmerkarte auf sich zu registrieren. Bei Rückgabe verpflichtet er sich, sämtliche ihn betreffenden Daten herunterzuladen und sich mit seiner Unternehmerkarte zu deregistrieren. Der Mieter stellt den Vermieter in diesem Zusammenhang von der Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten frei.

12. Übergabe des Fahrzeugs

12.1. Sobald der Mieter die Fahrzeugschlüssel erhalten hat, geht die Gefahr auf den Mieter über; bei einer kontaktlosen Übergabe mit der ersten Öffnung des Fahrzeugs durch den Mieter bzw. der Entnahme des Schlüssels (Ziffer 12.7). Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und sämtlicher loser Gegenstände, wie Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzrad und weiteres Zubehör, sofort nach der Übergabe prüfen und dem Vermieter alle festgestellten Mängel mitteilen. Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben.

12.2. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Übergabe des Fahrzeugs schon vor Mietbeginn beim Vermieter anzufragen. Bestätigt der Vermieter diese Anfrage, kann er dem Mieter hierfür einen Aufpreis gemäß der zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ in Rechnung stellen. Die eigentliche Mietzeit bleibt hiervon unberührt, jedoch erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter.

12.3. Der Mieter hat kein generelles Anrecht auf eine Zustellung des Mietfahrzeugs. Gleiches gilt für eine Abholung bei Vertragsende.

12.4. Wird eine Zustellung des Mietfahrzeugs vereinbart, erfolgt diese zum vereinbarten Termin. Nicht genutzte Miettage aufgrund einer vom Vermieter zu vertretenden verspäteten Zustellung werden dem Mieter anteilig gutgeschrieben.

12.5. Hat der Mieter das Scheitern einer Zustellung zu verschulden, da er zum vereinbarten Termin nicht an der vereinbarten Adresse erschienen ist, oder lehnt er die Annahme des Fahrzeugs trotz geschlossenem Mietvertrag ab, so hat er dem Vermieter die Kosten für die Zustellung zu ersetzen. Der Vermieter behält sich außerdem vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

12.6. Hat der Vermieter Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis, Bonität oder Vertrauenswürdigkeit, so ist er berechtigt, das Mietfahrzeug zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel ausgeräumt sind.

12.7. Kontaktlose Übergabe. Nach Absprache kann das Fahrzeug ohne persönliches Treffen übergeben werden. Der Mieter erhält hierzu einen persönlichen Link. Über diesen gibt er seine Daten ein, lädt die Dokumente nach Ziffer 2.1 hoch, dokumentiert vor Fahrtantritt den Zustand des Fahrzeugs (Fotos aller Fahrzeugseiten, des Innenraums, des Kilometer- und Tankstands sowie ein Video rundherum) und unterschreibt den Mietvertrag digital. Erst nach Prüfung dieser Angaben, Zahlung der Miete und Leistung der Kaution gibt der Vermieter das Fahrzeug frei; der Vermieter kann die Freigabe ohne Angabe von Gründen verweigern. Nach der Freigabe kann der Mieter das Fahrzeug während der vereinbarten Mietzeit über den Link öffnen und schließen; ein etwaiger Code für einen Schlüsseltresor wird ihm erst nach der Freigabe angezeigt. Link und Code sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden (Ziffer 25.6). Schäden, die der Mieter vor Fahrtantritt nicht dokumentiert, gelten als während der Mietzeit entstanden, sofern der Mieter nicht nachweist, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren.

13. Mietzeit

13.1. Die Mietzeit bestimmt sich zunächst nach dem im Mietvertrag angegebenen Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

13.2. Abweichend hiervon gilt bei einer Anmietung in den Geschäftsräumen des Vermieters der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Mietfahrzeugs als Beginn der Mietzeit; die Berechnung der Miettage erfolgt nach Ziffer 5.3. Stellt der Vermieter das Fahrzeug auf Wunsch des Mieters zu, gilt der Zeitpunkt des Erreichens des vereinbarten Zustellortes als Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

13.3. Die Miete wird nach Miettagen gemäß Ziffer 5.3 abgerechnet. Jeder angebrochene Miettag wird als voller Miettag berechnet.

13.4. Die Miete wird ferner gemäß der im Mietvertrag vereinbarten Kilometerleistung abgerechnet. Die inklusiven Freikilometer ergeben sich aus der Buchung und werden in der Buchungsbestätigung sowie im Mietvertrag als Gesamtzahl für die gesamte Mietdauer ausgewiesen; gebuchte Kilometerpakete erhöhen diese Gesamtzahl. Kilometerpakete gelten für die gesamte Mietdauer; nicht gefahrene Kilometer verfallen und werden nicht erstattet. Wird die vereinbarte Kilometerleistung überschritten, ist der Vermieter berechtigt, eine Gebühr für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer, der die vereinbarte Leistung überschreitet, zu berechnen. Der hierfür veranschlagte Mehrkilometer-Preis ist abhängig vom Fahrzeugmodell, daher Bestandteil des Mietvertrages und für den Mieter vor Vertragsabschluss nachvollziehbar. Bei Verlängerung der Mietdauer erhöht sich die Kilometerleistung entsprechend den zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Tarifen.

13.5. Eine Verlängerung der Mietdauer muss durch den Mieter rechtzeitig vor Ablauf des Mietvertrags angefragt und durch den Vermieter genehmigt werden. Bei nicht erfolgter Genehmigung ist der Mietwagen pünktlich zum ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.

13.6. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ende des Vertrags ohne Genehmigung des Vermieters fort, verliert er jegliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgeben, ist der Vermieter außerdem berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters und ohne vorherige Rücksprache mit ihm zurückzuführen und hierfür den Standort des Fahrzeugs nach Ziffer 25.5 festzustellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

14. Rückgabe des Fahrzeugs

14.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in der vertraglich vereinbarten Rückgabestation zurückzugeben.

14.2. Wurde keine Station ausdrücklich vereinbart, ist das Fahrzeug in der Station zurückzugeben, in der es übernommen wurde. Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in einer anderen Station als der vereinbarten zurück, kann er mit einer One-Way-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ belastet werden.

14.3. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen während der Servicezeiten des Vermieters (täglich 08:00 bis 20:00 Uhr) und nach den Vorgaben des Mietvertrags. Auf Wunsch des Mieters und nach vorheriger Absprache ist eine Übergabe oder Rückgabe außerhalb der Servicezeiten möglich; hierfür berechnet der Vermieter eine Pauschale von 30,00 € (inkl. MwSt.) je Übergabe bzw. Rückgabe. Ein Fahrzeug gilt als verspätet zurückgegeben, wenn es nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben wird; erfolgt die Rückgabe nach 08:00 Uhr, wird nach Ziffer 5.3 ein weiterer Miettag berechnet. Wenn ein Fahrzeug nicht rechtzeitig beim Vermieter zurückgegeben wird, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag über das vertraglich vereinbarte Ende hinaus bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs abzurechnen (siehe Ziffer 5.3).

14.4. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenden Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder deren Ausschluss. Dies gilt auch, wenn dem Mieter die verspätete Rückgabe vom Vermieter gestattet wurde.

14.5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Protokoll zur Aufnahme des Zustands hinsichtlich etwaiger Schäden und fehlenden Zubehörs unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Kilometerstands und des Tankstands angefertigt. Beide Parteien bestätigen das Protokoll per Unterschrift. Erst mit Unterzeichnung des Protokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Unterschreibt der Mieter das Protokoll nicht, kann der Vermieter einen externen Gutachter bestellen, der den Fahrzeugzustand aufnimmt und dokumentiert. Die Kosten des Gutachtens trägt der Mieter, soweit das Gutachten einen vom Mieter zu vertretenden Schaden feststellt.

14.6. Wenn der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Servicezeiten des Vermieters oder kontaktlos zurückgibt (Ziffer 14.6a) und den Fahrzeugschlüssel in einen dafür vorgesehenen Rückgabetresor einwirft oder vereinbarungsgemäß im verriegelten Fahrzeug hinterlegt, gilt das Fahrzeug erst mit dem Zeitpunkt und als in dem Zustand zurückgegeben, mit und in dem es der Vermieter während seiner Servicezeiten vorgefunden hat. Der Vermieter fertigt hierzu spätestens mit Ablauf des Werktags nach der Rückgabe eigenständig ein Rücknahme-Protokoll an, mit welchem sich der Mieter per Rückgabe außerhalb der Servicezeiten einverstanden erklärt. Der Gefahrübergang auf den Vermieter findet erst mit der Rückgabe statt.

14.6a. Kontaktlose Rückgabe. Bei einer kontaktlosen Rückgabe stellt der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Ort ab und meldet die Rückgabe über seinen persönlichen Link. Dabei gibt er den Kilometer- und Tankstand an, fotografiert das Fahrzeug von allen Seiten, den Innenraum sowie Tacho und Tankanzeige und gibt an, wo der Schlüssel hinterlegt ist. Der Mieter hat das Fahrzeug zu verriegeln (mit der Fernbedienung oder über den Link). Hinterlegt der Mieter den Schlüssel vereinbarungsgemäß im Fahrzeug (z. B. im Handschuhfach), ist das Fahrzeug stets verriegelt zu verlassen. Der Vermieter darf Standort, Kilometer- und Tankstand sowie den Verriegelungszustand zur Prüfung der Rückgabe über das Telematiksystem auslesen (Ziffer 25.5) und das Fahrzeug aus der Ferne verriegeln. Ziffer 14.6 gilt entsprechend. Für Schäden und Verluste durch ein unverschlossen abgestelltes Fahrzeug oder einen nicht wie vereinbart hinterlegten Schlüssel haftet der Mieter.

14.7. Der Vermieter kann die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb seiner Servicezeiten ohne Angabe von Gründen untersagen.

14.8. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurückgibt, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere die Unterzeichnung des Protokolls und die Anerkennung von Schäden) zu vertreten.

14.9. Die gleichzeitige Rückgabe von mehr als zehn Mietfahrzeugen von einem Mieter ist nur unter vorheriger Ankündigung, mindestens 14 Tage vor Rückgabe der Fahrzeuge, gestattet. Bis zur tatsächlichen Rückgabe eines jeden Fahrzeugs wird ungeachtet der Ankündigung weiterhin pro Miettag abgerechnet.

14.10. Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dies dem Mieter mit. Der Mieter hat die Gegenstände daraufhin schnellstmöglich abzuholen. Mit Ablauf von einem Monat nach Mitteilung ist der Vermieter zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind mit Ablauf der Frist ausgeschlossen.

14.11. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters vollzutanken. Berechnet werden der hierfür benötigte Kraftstoff sowie eine Betankungspauschale in Höhe von 30,00 € (inkl. MwSt.). Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

14.12. Kann die Füllstandsanzeige eines Fahrzeugs nicht den genauen Tankstand, sondern nur eine skalenhafte Darstellung anzeigen, kann der Vermieter als Nachweis der vollständigen Betankung vor Rückgabe einen aktuellen Tankbeleg vom Mieter einfordern. Der Vermieter kann ergänzend die über das Telematiksystem erfassten Tankstände bei Übergabe und Rückgabe heranziehen.

14.13. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe über das Maß einer Verunreinigung durch normale Benutzung hinaus verschmutzt, kann der Vermieter dem Mieter eine zusätzliche Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ für die Reinigung des Fahrzeugs in Rechnung stellen. Insbesondere Tierhaare, verschüttete Flüssigkeiten und Zigarettenasche stellen eine übermäßige Verschmutzung dar. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

14.14. Zum Ende des Mietvertrags ist das Fahrzeug im vertragsgemäßen Umfang, insbesondere mit allen erhaltenen Fahrzeugschlüsseln (darunter auch Keycards) und überlassenen Unterlagen, wie Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“), Wartungsheft und ähnlichen Dokumenten zurückzugeben. Unterlässt der Mieter die Rückgabe besagter Schlüssel oder Unterlagen, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen möglichen Schaden zu tragen.

14.15. Im Falle des Schlüsselverlustes ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen zum Auswechseln der Schließanlage berechtigt. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen, sofern er den Verlust zu vertreten hat und kein Schutzpaket gebucht hat, das Schlüsselverlust umfasst (Ziffer 20.3).

15. Allgemeine Sorgfaltspflicht

15.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu jeder Zeit zu beachten. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist während der Mietdauer regelmäßig, mindestens aber vor jedem Fahrtantritt, zu überprüfen. Bedienungsanleitungen für Fahrzeug und etwaiges Zubehör sind zu beachten.

15.2. Des Weiteren dürfen Motorölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und sofern vorhanden der AdBlue®-Stand niemals das herstellerseitig vorgegebene Niveau über- oder unterschreiten. Ferner obliegt nicht nur die Pflicht zur Kontrolle, sondern auch der Korrektur der entsprechenden Füllstände dem Mieter. Die gesetzlich vorgegebene Mindest-Profiltiefe für Reifen ist ebenfalls nicht zu unterschreiten. Alle Vorgaben gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I zur zulässigen Passagier-Anzahl, Nutz- und Achslast sowie Anhängelast sind zu beachten.

15.3. Das Mietfahrzeug ist ferner nur mit dafür vorgesehenen und für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassenen Kraftstoffen zu betanken. Die Angaben im Bordbuch und/oder Tankdeckel des jeweiligen Fahrzeugs zu einer Kompatibilität mit Otto- oder Diesel-Kraftstoffen sowie solchen mit besonders hohem Bioethanol-Anteil, höheren oder geringeren Oktanzahlen und sonstigen Zusätzen sind vom Mieter unbedingt zu beachten. Der Einsatz von HVO-Kraftstoffen (Hydrotreated Vegetable Oil) bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

15.4. Für das Aufladen eines batterieelektrischen Fahrzeugs (darunter auch Hybride) hat der Mieter die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z. B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der verwendeten Ladesäule zu beachten. Die Verwendung von Zubehör, das nicht nach den in der Bundesrepublik Deutschland einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist, ist ausdrücklich untersagt. Augenscheinlich beschädigtes Zubehör und beschädigte Ladesäulen sind nicht zu verwenden. Für alle Ansprüche, die aus einer unsachgemäßen Verwendung von Lade-Equipment, Ladesäulen und dergleichen entstehen, haftet der Mieter.

15.5. Mit Ausnahme eines Reifenwechsels bedürfen sämtliche Veränderungen am Mietfahrzeug der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sowohl technische als auch optische Umbauten sowie alle anderen Veränderungen des serienmäßigen Zustandes des Mietfahrzeugs durch den Mieter sind ausdrücklich untersagt. Dies gilt insbesondere für das Entfernen, Abdecken, Abklemmen oder Manipulieren des im Fahrzeug verbauten Telematik- und Ortungssystems.

15.6. Der Mieter hat die Pflicht zur Diebstahlprävention. Er hat folglich dafür Sorge zu tragen, dass keine Wertgegenstände im Fahrzeug zurückgelassen werden und dass das Fahrzeug im parkenden Zustand stets verschlossen ist. Als verschlossen gilt das Fahrzeug nur dann, wenn alle Scheiben und alle Türen, die Heckklappe oder -türe inbegriffen, geschlossen wurden. Bei Nutzfahrzeugen ist ferner darauf zu achten, dass alle Türen zum Laderaum und sofern vorhanden die Ladebordwand hochgefahren und die Steuerung ausgeschaltet ist. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug ausschließlich auf sicheren Parkplätzen abgestellt wird. Insbesondere bei genehmigter Nutzung im Ausland ist ausschließlich auf überwachten Parkplätzen zu parken. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch oder in Verbindung mit einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.

15.7. Des Weiteren sind Fahrzeuge mit Anhängerkupplung gegen unerlaubtes An- oder Abkoppeln zu sichern.

15.8. Die Fahrzeuge des Vermieters sind ausschließlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Sollte in einem Fahrzeug geraucht werden, hat der Mieter die Kosten für eine Ozonbehandlung gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ zu tragen.

15.9. Ferner kann der Mieter auch für Verunreinigungen durch mit dem Fahrzeug transportierte Tiere oder Ladung haftbar gemacht werden. Der Mieter hat für eine angemessene Unterbringung von Tieren und ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen.

15.10. Die Fahrzeuge des Vermieters dürfen des Weiteren nicht auf geschotterten Straßen oder schwergängigem Gelände genutzt werden. Fahrten abseits von offiziellen Wegen und Straßen sind allgemein untersagt. Eine Nutzung des Mietfahrzeugs auf unbefestigten Wegen zum Einsatz auf Baustellen und in der Landwirtschaft kann dem Mieter im Einzelfall genehmigt werden. Hierzu bedarf es jedoch in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter willigt durch Beantragung einer Nutzungserlaubnis für Baustellenverkehr oder Landwirtschafts-Wege ein, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs ein erhöhter Verschleiß berücksichtigt wird.

15.11. Der Mieter muss außerdem bei Vertragsschluss angeben, ob er die Nutzung einer Anhängervorrichtung beabsichtigt. Im Falle einer vorgesehenen Nutzung wird diese als separate Abrechnungsposition im Mietvertrag vermerkt. Ist im Vertrag kein entsprechender Vermerk enthalten, ist die Nutzung der Anhängervorrichtung untersagt.

15.12. Hat der Vermieter Grund zur Annahme, dass eine Angabe des Mieters nicht wahrheitsgemäß sei, das Mietfahrzeug in einen Unfall oder eine Straftat verwickelt worden sei oder die Bonität des Mieters sich erheblich verschlechtert habe, so hat er jederzeit das Recht, das Mietfahrzeug in Augenschein zu nehmen. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu eine Besichtigung des Mietfahrzeugs binnen 48 Stunden zu ermöglichen.

16. Wartung und Reparaturen

16.1. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 5 Tagen hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die während der Mietzeit fällig werdenden Wartungsarbeiten (regelmäßige Inspektionstermine gemäß elektronischer Anzeige oder Angabe gemäß Bordbuch) in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten für alle notwendigen Inspektionen trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen.

16.2. Ferner muss der Mieter die Gültigkeit der letzten Hauptuntersuchung selbstständig überwachen und sofern notwendig rechtzeitig eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation zur Durchführung der Hauptuntersuchung aufsuchen. Die Durchführung der Hauptuntersuchung bedarf in jedem Fall einer vorherigen Freigabe des Vermieters. Die Kosten der Hauptuntersuchung trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Eintragungen im Fahreignungsregister wegen einer nicht erledigten Hauptuntersuchung hat der Mieter zu tragen.

16.3. Der Mieter verpflichtet sich, herstellerseitig vorgegebene Service-, Wartungs- und Inspektions-Intervalle einzuhalten und selbstständig zu überwachen. Er hat hierzu insbesondere automatische Hinweise des Mietfahrzeugs (Kontroll-Lampen in der Instrumententafel, Hinweise und Fehlermeldungen im Infotainmentsystem etc.) zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Sollte er eine fällige Wartung feststellen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

16.4. Sämtliche Wartungsarbeiten und Reparaturen, darunter auch solche, die für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter wird hierzu einen Termin mit zumutbarem Vorlauf bei einer Werkstatt in zumutbarer Nähe des Mieters vereinbaren und diesen dem Mieter mitteilen. Der Mieter ist verpflichtet, in gebotener Weise bei der Erledigung der notwendigen Arbeiten mitzuwirken. Hat der Vermieter die Freigabe erteilt und der Mieter die Kosten ausgelegt, muss der Mieter für eine Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Hat der Mieter die Arbeiten ohne vorherige Freigabe durchführen lassen oder den Grund der Notwendigkeit dieser Arbeiten zu vertreten, so trägt er die Kosten selbst. Kann der Vermieter durch Auslesen der Fahrzeug-Telematik nachweisen, dass der Mieter eine fällige Wartung nicht durchgeführt bzw. das vorgegebene Intervall nicht eingehalten hat, trägt der Mieter die Kosten. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so hat der Mieter die Weiterfahrt schnellstmöglich einzustellen und den Vermieter (auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen) telefonisch zu benachrichtigen.

16.5. Der Mieter hat dem Vermieter die Zeit zur Ermöglichung der Weiterfahrt einzuräumen, die nach den Umständen angemessen ist. Ferner hat der Mieter während eines Werkstattaufenthaltes seines Mietfahrzeugs keinen generellen Anspruch auf Mobilhaltung durch den Vermieter. Dies gilt unabhängig davon, worin der Werkstattaufenthalt des Mietfahrzeugs begründet ist.

16.6. Allgemein obliegen sämtliche Entscheidungsbefugnisse und Wahlrechte bei der Auftragsvergabe von Wartungen und Reparaturen, sofern nicht anders vereinbart, dem Vermieter.

16.7. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 5 Tagen hat der Mieter die Kosten für die Beschaffung von betriebsrelevanten Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Kühlflüssigkeit, AdBlue®) selbst zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von bis zu 5 Tagen übernimmt der Vermieter das Auffüllen dieser Flüssigkeiten vor Übergabe des Fahrzeugs. Die Betankung mit AdBlue® erfolgt gegen eine Servicegebühr, die dem Mieter mit dem Mietpreis in Rechnung gestellt wird.

16.8. Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand der Bereifung des Mietfahrzeugs regelmäßig zu überprüfen und den Vermieter rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Reifenwechsels zu informieren. Er hat den Reifenwechsel nur mit vorheriger Freigabe des Vermieters in einer dafür zugelassenen Werkstatt vornehmen zu lassen. Der Vermieter trägt hierfür zunächst die Kosten.

16.9. Bei Versagen des fahrzeugeigenen Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls werden der Abrechnung 600 gefahrene Kilometer pro Tag ab dem Versagen des Kilometerzählers bis zur Rückgabe zugrunde gelegt, wenn nicht der Mieter eine niedrigere oder der Vermieter eine höhere Anzahl gefahrener Kilometer nachweisen kann oder durch Auslesen einer fahrzeugeigenen Telematik die tatsächliche Kilometerleistung nachvollzogen werden kann.

17. Verhalten bei Unfällen und Schäden

17.1. Der Mieter hat unverzüglich nach einem Verkehrs- oder Wildunfall, Fahrzeugbrand oder Fahrzeugdiebstahl und jeder sonstigen Beschädigung des Mietfahrzeugs die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Er hat dafür Sorge zu tragen und gegenüber anderen Unfallbeteiligten darauf zu bestehen, dass jeder Unfall bzw. jede Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, sind Dienststelle und Name des/der Beamten zu notieren und dem Vermieter mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter. Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter ist unabhängig vom Verschulden auch dann auf eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu bestehen, wenn am Mietfahrzeug kein Schaden feststellbar ist.

17.2. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des Schadenhergangs zweckdienlichen Handlungen zu unternehmen. Der Mieter darf weder durch Zahlungsleistungen noch durch sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende oder ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

17.3. Der Mieter muss den Vermieter über jede Beschädigung des Mietfahrzeugs, darunter auch geringfügige Beschädigungen, unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, schriftlich unterrichten. Eine Kopie oder ein Durchschlag des Polizeiberichts muss dem Unfallbericht durch den Mieter beigefügt werden. Verweigert die Polizei dem Mieter die Herausgabe der Unfallmitteilung, ist dem Unfallbericht ein Anzeigeblatt samt Aktenzeichen des Verkehrsunfalls beizulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

17.4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen vorstehende Verpflichtungen, haftet er voll für Schadenersatzansprüche, die aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen oder auf einer unzureichenden Beweislage beruhen. Insbesondere wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter auf mehrfache Aufforderung hin zur Schadenerfassung, -bewertung und/oder -regulierung notwendige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt oder nicht in gebotener Weise zur Schadenerfassung, -bewertung und/oder -regulierung beigetragen hat, kann der Mieter für Schäden am Mietfahrzeug und Schäden, die mit oder in Verbindung mit dem Mietfahrzeug verursacht wurden, vollumfänglich haftbar gemacht werden.

17.5. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei der Fahrzeugrückgabe alle während der Miete entstandenen Schäden, aber auch aufgetretene Störungen und Probleme anzuzeigen.

17.6. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber berechtigt, der Miete zuzuordnende Schäden sowohl pauschal als auch fiktiv abzurechnen, solange der Mieter dadurch keine Benachteiligung gegenüber einer Abrechnung per Gutachten inkl. durchgeführter Reparatur erfährt. Der Mieter hat kein Anrecht darauf, eine Beschädigung, deren Kosten er trägt, anstelle des finanziellen Aufwands reparieren zu lassen. Der Mieter hat des Weiteren kein Anrecht darauf, dass eine nicht für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs relevante Reparatur durchgeführt wird.

17.7. Für jeden Schadenfall hat der Mieter zusätzlich zu den Miet- und Mietnebenkosten sowie einer möglichen Schadenabrechnung eine Schadenbearbeitungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ an den Vermieter zu leisten. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt, wenn der Mieter die Beschädigung nicht und auch nicht teilweise verschuldet oder zu vertreten hat. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

17.8. Der Vermieter ist für den Mieter im Notfall auch außerhalb seiner Servicezeiten telefonisch erreichbar. Nimmt der Mieter den Notdienst des Vermieters in Anspruch, erklärt er sich damit einverstanden, die Kosten des Notdienst-Einsatzes, darunter insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, Reparaturkosten, Logistik und Personalaufwand sowie weitere ähnliche Kosten zu tragen, sofern er diese zu vertreten hat und sie nicht von einem gebuchten Schutzpaket umfasst sind (Ziffer 20.3). Der Vermieter rechnet den Notdienst-Einsatz nach tatsächlichem Aufwand zzgl. einer Bearbeitungspauschale mit dem Mieter ab.

18. Bestehender Versicherungsschutz

18.1. Die Fahrzeuge des Vermieters sind entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gegen Sach- und Vermögensschäden in Höhe von bis zu 100 Millionen EUR und gegen Personenschäden in Höhe von bis zu 15 Millionen EUR pro geschädigter Person haftpflichtversichert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in jedem Mietpreis enthalten und deckt Schäden, die mit dem Mietfahrzeug Dritten zugefügt werden.

18.2. Für das Mietfahrzeug besteht keine Vollkaskoversicherung zugunsten des Mieters. Schäden am Mietfahrzeug selbst trägt der Mieter nach Ziffer 19, soweit nicht eine Haftungsreduzierung (Schutzpaket) nach Ziffer 20 vereinbart ist. Schutzpakete sind vertragliche Haftungsreduzierungen des Vermieters und keine Versicherung.

19. Haftung des Mieters

19.1. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich während der Servicezeiten des Vermieters zurückgibt und dessen Zustand daher nicht gemeinsam überprüft werden kann, endet das Mietverhältnis erst mit Anfertigung des Rücknahme-Protokolls des Vermieters, und der Mieter trägt die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs bis zu diesem Zeitpunkt.

19.2. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch Verletzung von vertraglichen Pflichten entstehen oder bereits entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die

  1. an allen Auf- und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite des Fahrzeugs entstehen,
  2. durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen,
  3. durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen,
  4. durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,
  5. das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet (vor allem durch Unfälle und sonstige äußere Einwirkungen, auch durch unbekannte Dritte), wenn nicht ein bekannter Dritter verbindlich in die Haftung eintritt,
  6. sich im Innenraum des Fahrzeugs ereignen (z. B. Brandlöcher in textilen Oberflächen, verschüttete Flüssigkeiten),
  7. durch das Ladegut entstehen,
  8. durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen durch die Ladung entstehen.

Ohne vereinbartes Schutzpaket haftet der Mieter für Schäden am Mietfahrzeug einschließlich Diebstahl bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zuzüglich der Folgekosten nach Ziffer 19.6. Mit vereinbartem Schutzpaket ist die Haftung nach Maßgabe der Ziffern 20 und 21 begrenzt.

19.3. Der Mieter haftet überdies bis zur vollen Schadenhöhe, wenn er selbst oder ein Dritter, dem er das Mietfahrzeug überlassen hat, das Fahrzeug rechtswidrig übereignet. Insbesondere im Falle einer Unterschlagung oder Veruntreuung sowie sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung und Überlassung des Mietfahrzeugs haftet der Mieter für den Ersatz des Mietfahrzeugs (Wiederbeschaffungswert) zzgl. aller Folgekosten.

19.4. Der Vermieter ist berechtigt, während der Mietzeit festgestellte Schäden am Mietfahrzeug schon während der laufenden Miete abzurechnen, sofern die Schadensursache und Haftung des Mieters zweifelsfrei feststehen. Eine Schadenabrechnung vor Rückgabe des Mietfahrzeugs kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Schaden die Funktionstüchtigkeit und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder eine sofortige Reparatur erforderlich ist, um Folgeschäden zu vermeiden.

19.5. Des Weiteren haftet der Mieter auch für Beschädigungen und das Fehlen von Zubehörteilen, die er im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeugs vom Vermieter erhalten hat. Dazu zählen insbesondere Bordbücher, Laderaumabdeckungen, herausnehmbare Multimedia-Ausstattung (Tablets, Fernbedienungen etc.) sowie Ladekabel von batterieelektrischen oder hybriden Fahrzeugen. Im Falle der Beschädigung eines Zubehörteils haftet der Mieter in voller Höhe für die Kosten der Instandsetzung. Im Falle des Fehlens eines Zubehörteils haftet der Mieter in voller Höhe bis zum Wert der Wiederbeschaffung.

19.6. Der Mieter haftet somit nicht nur für Fahrzeugschäden, sondern für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden, die in Verbindung mit dem Mietfahrzeug und dem Schaden am Mietfahrzeug stehen. Dazu gehören auch Abschlepp- und Bergungskosten sowie die Kosten für einen behördlichen Einsatz, Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall. Der Vermieter darf als Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit 60 % des Tagesmietpreises für jeden Tag bis zum Abschluss der Reparatur oder Wiederbeschaffung, nach den zum Zeitpunkt der Reparatur oder Wiederbeschaffung gültigen Tarifen, verlangen, sofern nicht der Mieter einen Nachweis erbringt, dass der Schaden geringer war. Der Vermieter kann weitergehenden Schadenersatz verlangen, wenn er den Ausfall einer konkreten Weitervermietungsmöglichkeit nachweisen kann.

19.7. Als Nachweis für einen während der Mietzeit entstandenen Schaden dienen insbesondere:

  1. das durch den Mieter oder einen Erfüllungsgehilfen unterschriebene Rückgabe- bzw. Rücknahme-Protokoll, auf dem der Neuschaden eingetragen wurde,
  2. ein vom Vermieter angefertigtes Rücknahme-Protokoll, anhand dessen der Schaden durch Abgleich mit dem Übergabe-Protokoll dem Mieter zugeordnet werden kann,
  3. eine aussagekräftige Fotodokumentation nach einer Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Servicezeiten des Vermieters, wenn eine zeitnahe Benachrichtigung nach der ersten Möglichkeit zur Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter erfolgte,
  4. der Vergleich der bei Übergabe und Rückgabe erstellten Fotos und Videos (auch der vom Mieter bei einer kontaktlosen Übergabe oder Rückgabe selbst erstellten Aufnahmen),
  5. ein ausgefüllter Schadenbericht, aus dem die Haftung konkret abzuleiten ist,
  6. eine ausgefüllte Schuldanerkenntnis gemäß Vordruck der ML Rent.

19.8. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schädigungen des Vermieters, die nach Übergabe des Mietfahrzeugs am und in Verbindung mit dem Fahrzeug entstehen.

19.9. Dies gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietfahrzeugs eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinreichender Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten, Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfall, sofern nicht der Mieter einen Nachweis erbringt, dass der Schaden geringer war.

19.10. Sofern der Mietvertrag einen zweiten Mieter ausweist, so haftet dieser gemäß vorstehender Haftungsbestimmungen gesamtschuldnerisch mit dem Mieter gegenüber dem Vermieter.

20. Haftungsreduzierung (Schutzpakete)

20.1. Der Mieter kann für sich und alle im Mietvertrag eingetragenen Fahrer seine Haftung für Schäden am Mietfahrzeug durch Buchung eines Schutzpakets gegen ein zusätzliches Entgelt je Miettag reduzieren. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Tarifen. Es kann nur ein Schutzpaket je Miete gebucht werden. Das gebuchte Schutzpaket und die Höhe der Selbstbeteiligung werden in der Buchungsbestätigung und im Mietvertrag ausgewiesen. Folgende Schutzpakete werden angeboten:

  1. Kein Extra-Schutz (ohne Aufpreis): keine Haftungsreduzierung; der Mieter haftet nach Ziffer 19 bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
  2. Basic-Schutz: Selbstbeteiligung 1.500,00 € je Schadensfall.
  3. Smart-Schutz: Selbstbeteiligung 750,00 € je Schadensfall.
  4. Premium-Schutz: Selbstbeteiligung 300,00 € je Schadensfall.

20.2. Basic-, Smart- und Premium-Schutz umfassen (Sach-)Beschädigungen am Mietfahrzeug durch Unfälle (unmittelbar von außen, plötzlich und mit Gewalt einwirkende Ereignisse, z. B. Zusammenstoß, Parkrempler, Kratzer und Dellen) sowie den Diebstahl des Fahrzeugs. Etwaige Betriebs- und Bruchschäden stellen keine Unfälle dar. Die Haftungsreduzierung umfasst daher insbesondere solche Schäden nicht, die durch eine unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs entstanden sind (siehe hierzu insbesondere Ziffer 21.1).

20.3. Nur der Premium-Schutz umfasst zusätzlich, jeweils bis zur Selbstbeteiligung des Premium-Schutzes: Schäden an Reifen, Felgen, Windschutzscheibe und Fensterscheiben; Schäden im Innenraum und im Laderaum, auch durch die Ladung, sofern die Ladung ordnungsgemäß gesichert war; den Verlust oder Defekt des Fahrzeugschlüssels einschließlich der Kosten nach Ziffer 14.15; sowie die Kosten der Pannenhilfe bei selbst verschuldeten Pannen (z. B. leere Batterie durch eingeschaltetes Licht, eingeschlossener Schlüssel). Bei Basic- und Smart-Schutz sowie ohne Schutzpaket haftet der Mieter für diese Schäden nach Ziffer 19.

20.4. Für Schäden an Dach, Auf- und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder -breite sowie für Schäden am Unterboden beträgt die Selbstbeteiligung bei jedem Schutzpaket mindestens 1.500,00 € je Schadensfall. Ziffer 21 bleibt unberührt.

20.5. Die Schadenbearbeitungsgebühr aus Ziffer 17.7 wird nicht vom Umfang der Haftungsreduzierung erfasst und kann ungeachtet dieser gesondert berechnet werden.

20.6. Ein Schutzpaket kann bei der Buchung oder spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs vereinbart werden und wird im Mietvertrag festgehalten. Nach Übergabe des Fahrzeugs ist ein Wechsel auf ein Schutzpaket mit geringerer Selbstbeteiligung nicht mehr möglich. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sind nicht wirksam.

20.7. Die Selbstbeteiligung gilt nicht pro Fahrzeug, sondern pro Schaden. Im Falle mehrerer, voneinander unabhängiger Schäden haftet der Mieter pro Schaden jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

20.8. Für Mieten, die eine genehmigte Auslandsfahrt beinhalten, beträgt die Selbstbeteiligung für Schäden, die im Ausland entstehen, das Doppelte der im Inland vereinbarten Selbstbeteiligung, mindestens jedoch 2.000,00 €. Ohne Schutzpaket haftet der Mieter bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

20.9. Die Haftungsreduzierung orientiert sich in Inhalt und Umfang am Leitbild einer Kaskoversicherung und dabei insbesondere an den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Abweichend vom Leitbild einer Kaskoversicherung erfassen etwaige Haftungsreduzierungen jedoch nicht die Kosten für eine Bergung, Abschleppung oder anderweitige Verbringung eines verunfallten Mietfahrzeugs oder anderer in den Unfall mit dem Mietfahrzeug verwickelter Fahrzeuge sowie die Kosten eines behördlichen Einsatzes.

21. Entfall der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung

21.1. Die Haftungsreduzierung entfällt in Fällen, in denen auch bei Vorliegen einer Vollkaskoversicherung die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gem. § 81 VVG entziehen dürfte. Bei vorsätzlicher Verursachung haftet der Mieter voll, bei grob fahrlässiger Verursachung haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies gilt insbesondere:

  1. bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss oder bei sonstiger Fahruntüchtigkeit,
  2. bei Schäden an Fahrzeugen, die auf einer grob fahrlässigen Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe, -länge und -breite) beruhen,
  3. bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Füllstände betriebsrelevanter Flüssigkeiten (Motoröl, Kühlwasser, ggf. AdBlue®) beruhen,
  4. bei Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen,
  5. bei Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Eigentum Dritter durch die Ladung zurückgehen,
  6. bei Schäden im Innenraum des Fahrzeugs (z. B. durch Zigaretten, ausgelaufene Flüssigkeiten), soweit sie nicht nach Ziffer 20.3 vom Premium-Schutz umfasst sind,
  7. wenn das Fahrzeug unterschlagen wurde,
  8. wenn das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wurde,
  9. wenn das Fahrzeug von anderen als im Mietvertrag genannten Personen geführt wurde,
  10. wenn das Fahrzeug bei nicht genehmigten Auslandsfahrten genutzt wurde,
  11. wenn das Fahrzeug auf Rennstrecken, für Straßenrennen oder Fahrzeugtests genutzt wurde,
  12. wenn das Fahrzeug zur Begehung von oder in Verbindung mit Straftaten genutzt wurde,
  13. wenn das Mietfahrzeug unberechtigt an einen Dritten weitervermietet wurde,
  14. wenn sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat oder bei einem Verkehrsunfall nicht die Polizei hinzugezogen wurde.

21.2. Die Inanspruchnahme einer etwaigen Haftungsreduzierung durch den Mieter ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn er seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet oder zur Erfassung, Bewertung und Regulierung eines Schadens nicht in gebotener Weise beigetragen hat.

21.3. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

22. Schadenersatzpflicht des Mieters

Eine vom Mieter zu vertretende Beschädigung des Fahrzeugs berechtigt den Vermieter zur Geltendmachung von Schadenersatz. Dieser Schadenersatz bezieht sich auf Reparaturkosten, Wertminderungen sowie eventuelle Wiederbeschaffungswerte im Falle eines Totalschadens. Zusätzlich können dem Mieter im Zuge der Ersatzpflicht Abschlepp- und Bergungskosten, Mietausfall, Gutachtergebühren sowie alle weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Schaden stehen und vom Mieter zu verantworten sind. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung nach Ziffer 20 bleibt hiervon unberührt.

23. Haftung des Vermieters

23.1. Der Vermieter haftet für sich, seine gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten. Für leicht fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten haftet der Vermieter der Höhe nach nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Fahrzeugs, durch verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Dies gilt entsprechend für eine vorübergehende Störung der Fernsteuerung (Öffnen/Schließen über den Link), z. B. bei fehlendem Mobilfunkempfang des Fahrzeugs; der Vermieter wird in diesem Fall auf anderem Weg für die Übergabe sorgen.

23.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

23.3. Eine Haftungsreduzierung im Sinne der Ziffer 20 hat keinen Einfluss auf die Absicherung von Personenschäden. Personenschäden sind im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mietfahrzeugs abgesichert.

23.4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verluste, die aus einem Einbruch ins Mietfahrzeug, einem Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietfahrzeug oder einer ähnlichen Straftat Dritter entstehen, sowie für Schäden, die durch den Mieter beim Be- oder Entladen des Mietfahrzeugs entstehen. Der Vermieter haftet allgemein nicht für den im Fahrzeug mitgeführten Besitz des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

24. Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs (§ 548 BGB). Wurde ein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt, beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Moment, in dem der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter auf Nachfrage über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

25. Datenerfassung und -verarbeitung

25.1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und weiterer Fahrer nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere soweit dies zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist, er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder es sich aus einem berechtigten Interesse ergibt. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht ohne rechtliche Grundlage zugänglich zu machen.

25.2. Wenn der Mieter bei der Anmietung falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nach Ablauf von 24 Stunden nach Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben wurde oder der Mieter mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten zum Schutze seiner eigenen Interessen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an Dritte (z. B. Behörden, Inkassodienstleister, Rechtsanwälte) weiterzuleiten.

25.3. Durch die Nutzung von fahrzeugeigenen Navigationsgeräten sowie die Kopplung von Mobilfunk- oder ähnlichen Geräten mit dem Infotainment-System des Fahrzeugs können während der Mietdauer eingegebene Daten im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter sollte diese Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs durch Zurücksetzen des Infotainment-Systems selbst löschen. Sollte der Vermieter die in dem Fahrzeug hinterlassenen Daten des Mieters löschen oder löschen lassen, sind Ansprüche des Mieters aufgrund des Verlusts dieser Daten ausgeschlossen.

25.4. Der Vermieter ist berechtigt, im Fahrzeug verbaute Telematik-Systeme auszulesen, um bspw. Fahrerkartendaten zu erfassen und mit den Angaben des Mieters abzugleichen, den Wartungsstand des Fahrzeugs abzufragen und den Kilometer- und Tankstand zu kontrollieren.

25.5. Ortung und Fernsteuerung. Die Fahrzeuge des Vermieters sind mit einem Telematik- und Ortungssystem ausgestattet. Es übermittelt laufend Standort, Geschwindigkeit, Fahrtrichtung, Kilometer- und Tankstand sowie Fahrzeugzustände (z. B. Zündung, Verriegelung, Türen). Der Vermieter nutzt diese Daten ausschließlich (a) zum Schutz vor Diebstahl und Unterschlagung, (b) zur Durchführung der kontaktlosen Übergabe und Rückgabe (Öffnen und Schließen des Fahrzeugs, Prüfung von Standort, Kilometer- und Tankstand sowie Verriegelung), (c) zur Abrechnung von Kilometern und Kraftstoff, (d) bei Unfällen, Pannen und Notfällen, (e) bei versäumter Fahrzeugrückgabe oder nicht genehmigter Auslandsfahrt sowie (f) zur Klärung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis. Eine Auswertung des Fahrverhaltens zu anderen Zwecken findet nicht statt. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug aus der Ferne zu öffnen oder zu verriegeln und – ausschließlich bei stehendem Fahrzeug mit ausgeschalteter Zündung – eine Wegfahrsperre zu aktivieren, insbesondere vor der Freigabe bei einer kontaktlosen Übergabe, nach Ende der Mietzeit, bei Verdacht auf Diebstahl oder Unterschlagung sowie bei nicht genehmigter Weiterbenutzung nach Vertragsende. Eine Aktivierung der Wegfahrsperre während der Fahrt ist technisch ausgeschlossen. Die Standort- und Fahrtdaten werden nach Ablauf von 90 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht, soweit sie nicht zur Klärung konkreter Ansprüche länger benötigt werden. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

25.6. Sämtliche Daten, die der Mieter vor, während und nach der Mietzeit vom Vermieter zur Nutzung des Fahrzeugs und mit dem Fahrzeug in Verbindung stehender Systeme zur Verfügung gestellt bekommen hat, insbesondere persönliche Links zur kontaktlosen Übergabe und Rückgabe, Codes für Schlüsseltresore sowie Zugangsdaten und Kennwörter, hat der Mieter vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und vertraulich zu behandeln. Für Schäden durch eine Weitergabe haftet der Mieter.

25.7. Die Datenschutzerklärung des Vermieters ist unter https://mlrent.de/datenschutzerklaerung-2/ einsehbar.

26. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

27. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Das gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.